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   VGH Bayern, 25.10.2012 - 11 ZB 12.985   

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https://dejure.org/2012,33775
VGH Bayern, 25.10.2012 - 11 ZB 12.985 (https://dejure.org/2012,33775)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.10.2012 - 11 ZB 12.985 (https://dejure.org/2012,33775)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 11 ZB 12.985 (https://dejure.org/2012,33775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Vorladung zum Verkehrsunterricht; Volljurist mit 35jähriger Berufserfahrung auch im Verkehrsrecht; uneinsichtiges, überhebliches Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Die Vorladung zum Verkehrsunterricht bei einem Verkehrsjuristen mit 35 Jahren Berufserfahrung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.09.1970 - VII C 53.69

    Verkehrsunterricht - Kenntnisse - Straßenverkehrsrecht - Verantwortungsbewußtsein

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 11 ZB 12.985
    Es ist aber auch gerechtfertigt, einen Verkehrsteilnehmer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, dem nicht die Kenntnis einzelner Verkehrsvorschriften fehlt, der sich aber über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (vgl. BVerwG vom 18.9.1970 BVerwGE 36, 119; BayVGH vom 22.10.1990 BayVBl 1991, 178).

    Darüber hinaus ist es auch gerechtfertigt, einen Verkehrsteilnehmer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, der sich - wie hier - über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (vergleiche BVerwG vom 18.9.1970 a.a.O., BayVGH vom 22.10.1990 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.10.1990 - 11 B 90.655
    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 11 ZB 12.985
    Darüber hinaus ist es auch gerechtfertigt, einen Verkehrsteilnehmer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, der sich - wie hier - über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (vergleiche BVerwG vom 18.9.1970 a.a.O., BayVGH vom 22.10.1990 a.a.O.).

    Schließlich dient die Anordnung des Verkehrsunterrichts auch der Erziehung solcher Personen, die sich durch bloße Bußgelder, deren Höhe von Einkommen und Vermögen der Betroffenen unabhängig ist, vor weiterem verkehrswidrigen Verhalten nicht abschrecken lassen (vgl. auch BayVGH vom 22.10.1990 Az. 11 B 90.655, BayVBl 1991, 178).

  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 11 ZB 12.985
    Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Art. 104 Abs. 1 GG; die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 2 GG wird in zulässiger Weise durch die Vorschrift eingeschränkt, vgl. BVerfG vom 23. Mai 1967 Az. 2 BvR 534/62, BVerfGE 22, 21 zur Vorgängervorschrift des § 6 StVO 1967: "Jedermann weiß, dass die Ermahnung und Belehrung eines bei einem Verkehrsverstoß betroffenen Verkehrsteilnehmers der Hebung der Verkehrsdisziplin und damit auch der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen dienlich ist".
  • VG Berlin, 26.08.2004 - 11 A 174.04

    Volljurist muss zum Verkehrsunterricht

    Auszug aus VGH Bayern, 25.10.2012 - 11 ZB 12.985
    Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass Volljuristen aufgrund ihrer langjährigen Ausbildung regelmäßig ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften haben (vgl. VG Berlin vom 26. August 2004 Az. 11 A 174.04 ).
  • VG München, 27.06.2017 - M 23 K 16.948

    Vorladung zum Verkehrsunterricht

    Vielmehr kommt eine solche auch in Betracht, wenn der Betroffene sich über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm am erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (BVerwG, U.v. 18.9.1970 - VII C 53.69 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 22.10.1990 - 11 B 90.655 - juris; B.v. 25.10.2012 - 11 ZB 12.985 juris Rn. 14 ff.).
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